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Grundsteuer

Feststellungen des Finanzamts prüfen und gegebenenfalls handeln.

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Berechnung der Grundsteuer

Sie erfolgt nach der Formel:
Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl (GMZ) × Hebesatz (HS) = Grundsteuer

Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand der Grundsteuererklärung.
Den Hebesatz legt die jeweilige Gemeinde fest.

Grundsätzlich orientiert sich die Grundsteuer am Wert des Grundstücks auf der Basis der Bodenrichtwerte.

Bayern: Der Freistaat hat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt, dass das Land seine Steuer anders berechnen darf als der Rest der Republik. Hier sind die Fläche und die Nutzung der Fläche entscheidend. Der Wert des Grundstücks spielt keine Rolle.

Hessen und Niedersachsen: Diese Länder berechnen die Steuer nach dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren. Die Berechnung folgt dem bayerischen Modell, berücksichtigt aber noch die Lage über den Bodenrichtwert.

Baden-Württemberg hat eine Kombination aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche eingeführt.

Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Fehler bei der Bestimmung der Grundstücksart führen an mehreren Stellen zu fehlerhaften Berechnungen, weil u.a. das Bewertungsverfahren, der Liegenschaftszinssatz und die Steuermesszahl davon abhängt.

Wer z.B. dem Finanzamt einen anderen Wert nachweisen will, um Steuern zu sparen, der sollte sich an einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens wenden.

2018 wurde die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Reform beschlossen (2019). Wirksam wird die Reform voraussichtlich ab 2025

Unser Sachverständigenbüro ArTec ist für Sie da. Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen ein aussagekräftiges Gutachten.